§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zuständigkeit | |
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist. |