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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 01.09.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Grundlegende Qualifikationen,

(Text neue Fassung)

2. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen,

4. Praktische Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern,

2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen,

3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation.

(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:



(2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft,

2. Rechnungswesen,

3. Recht und Steuern,

4. Unternehmensführung.

(3) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Gäste betreuen und beraten,

2. Mitarbeiter führen und fördern,

3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,

4. Produkte beschaffen und pflegen,

5. Gäste bewirten.

vorherige Änderung

(4) Die "Grundlegenden Qualifikationen" gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die "Handlungsspezifischen Qualifikationen" gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.



(4) Die 'Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen' nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.