Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Wassersicherstellungsgesetz am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 251 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WasSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall


(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen,

2. die Lieferung und Verwendung von Wasser,

3. die Benutzung der Gewässer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

im Verteidigungsfall. 2 Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister des Innern übertragen.

(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.

(3) 1 Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(Text neue Fassung)

im Verteidigungsfall. 2 Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übertragen.

(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.

(3) 1 Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

(4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.



§ 16 Ausführung des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Bundesminister des Innern übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.



(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.



§ 24 Kosten der Auftragsverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.



Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.

§ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht

1. für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,

2. für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und

3. für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.

vorherige Änderung

Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.



Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.