§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet den Fonds.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5169/a191557.htm