§ 9 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (KrAbwFG k.a.Abk.)

Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 9 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.



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