Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.