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§ 9 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste



(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:

1.
das Datum ihres Erlasses;

2.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;

3.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

4.
dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;

5.
dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die folgenden Angaben enthalten:

1.
dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die Änderung der eigenen Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

2.
dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu entsprechen ist, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem Verlangen zustimmt;

3.
dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Einspruch eingelegt werden kann, soweit nicht nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste verlangt werden kann.

 
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Zitierungen von § 9 2. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 2. WOMitbestG Änderungsverlangen
... und jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der ...
§ 12 2. WOMitbestG Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
... können nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen ...
§ 89 2. WOMitbestG Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den ... sind. Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung ...
§ 92 2. WOMitbestG Abberufungsausschreiben, Wählerliste
... Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 , 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 ...
§ 98 2. WOMitbestG Einleitung der Wahl
... wie in die in § 8 bezeichnete Wählerliste. (6) Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Der Unternehmenswahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig ...
§ 114 2. WOMitbestG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
... nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden. (3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der ...