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§ 22 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands



(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.
die Zahl der gültigen Stimmen;

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.





 

Frühere Fassungen von § 22 2. WOMitbestG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 2. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 2. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 2. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
... Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden. (2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das ...
§ 99 2. WOMitbestG Abstimmung über die Art der Wahl
... 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf den Seebetrieb nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 3 MitbestRÄndV Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... § 18 wird aufgehoben. 4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die ...