Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 33 Abstimmungsniederschrift



Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;

2.
die Zahl der gültigen Stimmen;

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

 
Anzeige