§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
1Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. 2Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 3 MitbestRÄndV Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz ... „§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen". c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen ... c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". d) Die Angabe zu Teil ... aufgehoben. b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. 18. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". b) In Satz 2 werden ... Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der ...
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