(1) Entfällt nach §
56 auf die in §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Unternehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebs.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach §
11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens gelten. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung auf die in §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten neu zu errechnen (§
56).
§ 58 2. WOMitbestG Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands ... nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung (§ 57 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach der Feststellung über ... die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie ... Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, getrennt nach in § ...
§ 69 2. WOMitbestG Voraussetzungen ... Beschäftigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines ...