(1) Für die Abstimmung sind die §§
16 bis 23 anzuwenden.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
- den Betriebswahlvorständen,
- 2.
- dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 3.
- der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
- 4.
- dem Unternehmen.
§
90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist §
53 entsprechend anzuwenden.