(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
- 2.
- dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;
- 3.
- dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
- 4.
- dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
- 5.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
- 6.
- dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 7.
- dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
- 8.
- dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
- 9.
- dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
- 10.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen;
- 11.
- die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
(2) §
26 Abs. 5, §
39 Abs. 2 Satz 1 und §
98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.