(1) Für die Wahlniederschrift ist §
85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
- die Zahl der
- a)
- von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,
- b)
- von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen Wahlumschläge;
- 2.
- die Zahl der
- a)
- von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
- b)
- von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der
- a)
- von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
- b)
- von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 4.
- bei Verhältniswahl
- a)
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
- die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs,
- d)
- die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
- bei Mehrheitswahl
- a)
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
- die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs;
- 6.
- die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 7.
- die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 8.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 3 MitbestRÄndV Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz ... Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt. 38. § 107 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Gewerkschaften." 39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 2 ... „§ 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8" ersetzt. 40. § 116 wird wie folgt ...