(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von §
88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§
5 und
6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von §
4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im Seebetrieb ist §
98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. §
10 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist §
98 Abs. 4 anzuwenden.