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Änderung § 46 2. WOMitbestG vom 02.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 46 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands


Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

(Text alte Fassung)

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.