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Änderung § 113 2. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 113 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 113 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses


Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.

2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Urne gelegt.

3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.

4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.

(Text alte Fassung)

5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.