Hiermit übertrage ich auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek, soweit er nicht selbst betroffen ist,
- 1.
- die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Beihilfenrechts sowie auf den Gebieten Arbeitszeit, Anordnung, Genehmigung und Ausgleich von Mehrarbeit (BGBl. I 1985 S. 462)
- 2.
- die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 - BGBl. I S. 479).
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann sich im Einzelfall die Ausübung seiner Befugnisse als oberste Dienstbehörde vorbehalten.
Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.