§ 1 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG k.a.Abk.)

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.



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