Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit er nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.