Änderung § 12 BinSchUO vom 08.11.2006

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§ 12 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 508 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung


(1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des Schiffszeugnisses und des Fährzeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngemäß anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen:

1. Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt hat eine im Rahmen des § 2.12 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilte Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft nach deren § 1.01 Nr. 82 anzuerkennen. Ist die Erteilung eines Fährzeugnisses beantragt, so wird nur eine entsprechende Bescheinigung des Germanischen Lloyd anerkannt.

2. Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erforderliche Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens

a) zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen,

b) über zugelassene technische Neuerungen, die zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum von den Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder

c) über Abweichungen von einer Übergangsfrist

(Text alte Fassung)

ist nicht erforderlich, wenn ein Schiffsattest mit räumlich beschränktem Geltungsbereich, ein Schiffszeugnis oder ein Fährzeugnis erteilt werden soll. Im Fall des Buchstaben b ist jedoch die Erlaubnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erforderlich.

(Text neue Fassung)

ist nicht erforderlich, wenn ein Schiffsattest mit räumlich beschränktem Geltungsbereich, ein Schiffszeugnis oder ein Fährzeugnis erteilt werden soll. Im Fall des Buchstaben b ist jedoch die Erlaubnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich.

3. Wird im Anschluß an eine Sonderuntersuchung einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ein neues Schiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behörde, die das ursprüngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt verlängert hat, innerhalb eines Monats davon zu unterrichten.

(2) Für ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, darf ein Schiffszeugnis nur mit Zustimmung der für die Schiffsuntersuchung zuständigen Behörde des Heimatstaates erteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nur zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 erteilt werden soll.






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