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§ 1 - EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)

neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 68).

(2) Es gilt für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:

1.
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind,

2.
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor,

3.
Einfuhrabgaben,

4.
Ausfuhrabgaben,

5.
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Mineralöle,

6.
Umsatzsteuern,

7.
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

8.
Steuern auf Versicherungsprämien,

9.
Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter.

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Zitierungen von § 1 EG-BeitrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EG-BeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-BeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-BeitrG Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit (vom 01.01.2008)
... Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz ...


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