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§ 2 - EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)

neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. § 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat.

(3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2897 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 2 EG-BeitrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897

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Zitierungen von § 2 EG-BeitrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EG-BeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-BeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-BeitrG Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit (vom 01.01.2008)
... anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde. (2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 6 2. FVGuaÄndG Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
... § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. ...


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