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Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz - EG-BeitrG)

neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 68).

(2) Es gilt für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:

1.
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind,

2.
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor,

3.
Einfuhrabgaben,

4.
Ausfuhrabgaben,

5.
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Mineralöle,

6.
Umsatzsteuern,

7.
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

8.
Steuern auf Versicherungsprämien,

9.
Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter.


§ 2 Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit



(1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. § 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat.

(3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.




§ 3 Auskünfte und Zustellungen



(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde alle Auskünfte zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.

(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch

1.
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

2.
die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt werden würde.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.


§ 4 Voraussetzung der Vollstreckung



(1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde

1.
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und

2.
bestätigt, dass

a)
die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und

b)
im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden.

Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn

a)
die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;

b)
im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.


§ 5 Umrechnung



Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Die Forderungen werden von der ersuchenden Behörde in Euro umgerechnet.


§ 6 (weggefallen)





§ 7 Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen



(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen.

(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.

(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.


§ 8 Verjährung



Die Verjährung der Forderungen richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.


§ 9 (weggefallen)





§ 10 (Inkrafttreten)