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§ 8 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)

Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 8 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 8 BEZNG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 20 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BEZNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEZNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BEZNG Schwerbehindertenvertretung
... § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für die Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des ... Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens. (2) § 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die bestehenden Schwerbehindertenvertretungen. Das ... die bestehenden Schwerbehindertenvertretungen. Das Bundeseisenbahnvermögen und der in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte gemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deutschen Bundesbahn und bei ... der Wahlvorstände für die Neuwahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen bestellen gemeinsam den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 17 DBGrG Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung (vom 15.06.2021)
...  (9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 20 BPersVGNG Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
... § 8 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 332 der ...