(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen.
(2)
1Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf.
2In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§
21 und
22 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften.
3Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Stellenplan.
4Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
5Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(3) 1Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. 3Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.
(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 5 Millionen Euro übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594