Änderung § 17 BEZNG vom 01.08.2006

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§ 17 BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 17 BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Schuldurkunden


(1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.

(Text neue Fassung)

(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.




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