§ 17 BEZNG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 17 BEZNG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Schuldurkunden | |
(1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. | (Text neue Fassung) (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet. |