Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 BEZNG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BEZNG, alle Änderungen durch Artikel 306 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BEZNG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 306 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwaltungsaufbau


(1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens zusammengefaßt.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet.

(3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnvermögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes bestimmt.

(4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden.

(5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens ist öffentlicher Dienst.

(Text alte Fassung)

(6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

(6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)