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Synopse aller Änderungen des BEZNG am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 109 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEZNG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 109 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Wirtschaftsführung


(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 2 In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. 3 Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Stellenplan. 4 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5 Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(3) 1 Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. 3 Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 10 Millionen Deutsche Mark übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen.



(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 5 Millionen Euro übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens 'Bundeseisenbahnvermögen' alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.



(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens 'Bundeseisenbahnvermögen' alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. 2 Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. 3 Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) 1 Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. 2 Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu berichten. 3 Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.

vorherige Änderung

(4) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert, daß die Summe der entsprechend den §§ 7 und 9 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, bewerteten bahnnotwendigen Liegenschaften mindestens fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt, wobei nur der reine Grundstückswert berücksichtigt ist. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die in § 26 genannten Liegenschaften. § 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind. Die Garantie erlischt spätestens am 31. Dezember 2001.

(5) Die Garantie nach Absatz 4 erlischt, wenn die Summe der nach den §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 1 übergegangenen und der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 übertragenen Liegenschaften, wobei nur der reine Grundstückswert zu berücksichtigen ist, 5 Milliarden Deutsche Mark übersteigt. Die Garantie erlischt spätestens am 31. Dezember 2001.