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Änderung § 2 UntAbschlG vom 21.12.2007

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§ 2 UntAbschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 UntAbschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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