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§ 57e - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
(2) 1Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. 2Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.
(3) 1Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. 2Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) 1Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. 2Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. 3Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.
(5) 1Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. 2Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. 3Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. 4Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. 5Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(6) 1Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
- 1.
- bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
- 2.
- abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
- 3.
- bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
(7) 1Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. 2Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. 3Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 57e BBergG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 |
| aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1760 |
| aktuell | vor 18.06.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57e BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57e BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 127 BBergG Bohrungen (vom 23.12.2025)
... wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend: 1. Beginn ...
Zitat in folgenden Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 11a WHG Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (vom 23.12.2025)
... Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1760
Artikel 1 BBergGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes
... „Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 57e ". 2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lanthaniden" das ... § 52 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. 7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung ... 7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt: „ § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ...
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 7 GeoBGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit ... wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ... 1 und 2" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt. 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: „§ 57e Verfahren im ... „Absätze 1 bis 3" ersetzt. 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von ... ersetzt. 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: „ § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ...
Artikel 8 GeoBGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend." 3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: ...
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