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§ 44 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 44 Hilfsbaurecht



(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetterführung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde.

(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.



 

Zitierungen von § 44 BBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 BBergG Benutzung fremder Grubenbaue
... Baue (Grubenbaue) zu benutzen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und 2. er einen angemessenen Teil der Aufwendungen ...
§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2016)
... seiner Gewinnungsberechtigung überschreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vorliegen, 4. ...