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§ 127 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 127 Bohrungen
(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:
- 1.
- 1Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. 2Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
- 2.
- § 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich erklärt.
- 3.
- Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausführt.
- 4.
- Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.
- 5.
- Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.
(2) 1Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. 2Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. 3Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. 4Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.
(3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 127 BBergG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 127 BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 BBergG Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen (vom 12.08.2016)
... ist, in dem durch einen Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 auf die Oberfläche eingewirkt werken kann (Einwirkungsbereich), 8. ...
§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 23.12.2025)
... § 128, b) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für Bohrungen nach § 127 Abs. 1 , c) Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Versuchsgruben nach § 129 ...
§ 167 BBergG Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
... Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes: ...
§ 169 BBergG Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
... Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt ... anzuzeigen. 2. Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes ... Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV)Artikel 2 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1558; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV)Artikel 3 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1560; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher VerordnungenV. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 23.12.2025)
... oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als ... stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des ... ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 21 StandAG Sicherungsvorschriften (vom 01.01.2021)
... Gebieten durchgeführt werden oder sich auf solche Gebiete auswirken können, nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese die Anzeige dem Bundesamt für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... Gebieten durchgeführt werden oder sich auf solche Gebiete auswirken können, nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese die Anzeige dem Bundesamt für die ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als ... 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des ... ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur ...
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 BergSchHaftAG Änderung des Bundesberggesetzes
... die Wörter „Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129" ersetzt. 4. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 7 GeoBGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes
... nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen." 8. § 127 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ...
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