(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie. Andere mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch über §
4 Abs. 1 hinaus als Aufsuchung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau bezeichnet ist,
- 2.
- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische Durchführung gemacht werden oder
- 3.
- überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die beabsichtigte Forschungshandlung
- a)
- der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
- b)
- die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise,
- c)
- das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt würden,
- d)
- eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder
- e)
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.
(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus §
134 nichts anderes ergibt, der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie; die §§
70 und
71 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrskontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf Grund internationaler Vereinbarungen.
(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. §
72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2016) ... oder das Anbringen von Meßmarken nicht duldet, 20. ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels vornimmt, 21. ohne ... 131 Abs. 3, f) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3, g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen ... im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 ) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden ...
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels
V. v. 14.01.1982 BGBl. I S. 6; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4081; aufgehoben durch § 5 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642