Die Fortsetzung einer nach §
163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des §
163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des §
4 Abs. 5 tätig gewesen ist.