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Änderung § 135 BBergG vom 01.10.2021

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§ 135 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 135 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 68 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 135 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



 
(heute geltende Fassung)