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Änderung § 57c BBergG vom 21.10.2026
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| § 57c BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung | § 57c BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 57c Verordnungsermächtigung | |
1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, | |
| (Text alte Fassung) 1. welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, | (Text neue Fassung) 1. welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, |
2. welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind. 2 In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. 3 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5212/al248818-0.htm
