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Änderung § 57n BBergG vom 21.10.2026

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§ 57n BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 57n BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

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§ 57n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57n Tiefgreifende industrielle Transformation


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(1) Die zuständige Behörde kann im Fall einer tiefgreifenden industriellen Transformation im Sinne des § 3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Zeitraum, innerhalb dessen die aktualisierten Genehmigungsauflagen nach § 57g erfüllt sein oder erstmals angewandt werden müssen, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern die tiefgreifende industrielle Transformation in der Änderung der Tätigkeiten des Gewinnens oder der Aufbereitung oder der Schließung einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Ersetzung durch eine neue Einrichtung am selben Standort oder einem Standort innerhalb der Europäischen Union besteht.

(2) Bei einer Verlängerung nach Absatz 1 muss

1. die Zulassung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz enthalten, die mit den Änderungen der Tätigkeiten erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele oder eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele;

2. der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Bericht erstatten über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation oder in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Einrichtung und deren Ersatz durch eine neue Einrichtung;

3. die zuständige Behörde während des für die Transformation der Anlage oder des für die Schließung der Einrichtung genehmigten Zeitraums dafür sorgen, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.