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Änderung § 68a BBergG vom 21.10.2026

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§ 68a BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 68a BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68a Vorgaben für nach § 57f Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Umweltmanagementsysteme; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Anforderungen das nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einzurichtende und für die Dauer der Zulassung zu betreibende Umweltmanagementsystem nach Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU zu erfüllen hat, insbesondere, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. 2 Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.