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Änderung § 120a BBergG vom 21.10.2026

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§ 120a BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 120a BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120a Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f


vorherige Änderung

 


(1) Wird infolge einer Tätigkeit nach § 57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.