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Änderung § 167a BBergG vom 21.10.2026

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§ 167a BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 167a BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 167a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 167a Übergangsvorschrift zu § 57f


vorherige Änderung

 


Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des § 57f ergänzt werden.