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Änderung § 167a BBergG vom 21.10.2026
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| § 167a BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung | § 167a BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 167a (neu) | (Text neue Fassung)§ 167a Übergangsvorschrift zu § 57f |
Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des § 57f ergänzt werden. |
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