Änderung § 139 BBergG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 139 BBergG, alle Änderungen durch Artikel 303 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BBergG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 139 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 139 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 139 Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

(Text neue Fassung)

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed