Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 170 BBergG vom 12.08.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BergSchHaftAG am 12. August 2016 und Änderungshistorie des BBergG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 170 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2016 geltenden Fassung
§ 170 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962

(Textabschnitt unverändert)

§ 170 Haftung für verursachte Schäden


(Text alte Fassung)

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.


 
Anzeige