Synopse aller Änderungen des BBergG am 12.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2016 durch Artikel 1 des BergSchHaftAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBergG.

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BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2016 geltenden Fassung
BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
    § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Zweiter Teil Bergbauberechtigungen
    Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschätze
       Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
          § 6 Grundsatz
          § 7 Erlaubnis
          § 8 Bewilligung
          § 9 Bergwerkseigentum
          § 10 Antrag
          § 11 Versagung der Erlaubnis
          § 12 Versagung der Bewilligung
          § 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
          § 14 Vorrang
          § 15 Beteiligung anderer Behörden
          § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
          § 17 Entstehung des Bergwerkseigentums
          § 18 Widerruf
          § 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
          § 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum
          § 21 Beteiligung an der Aufsuchung
          § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
          § 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum
       Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
          § 24 Zulässigkeit der Vereinigung
          § 25 Voraussetzungen der Vereinigung
          § 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
          § 27 Wirkung der Vereinigung
          § 28 Teilung
          § 29 Austausch
       Dritter Abschnitt Feldes- und Förderabgabe
          § 30 Feldesabgabe
          § 31 Förderabgabe
          § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe
       Vierter Abschnitt Fundanzeige
          § 33 Anzeige und Entschädigung
    Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze
       § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
    Drittes Kapitel Zulegung
       § 35 Voraussetzungen
       § 36 Verfahren
       § 37 Entschädigung
       § 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
    Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
       Erster Abschnitt Aufsuchung
          § 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
          § 40 Streitentscheidung
          § 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung
       Zweiter Abschnitt Gewinnung
          § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
          § 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
          § 44 Hilfsbaurecht
          § 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen
          § 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
          § 47 Benutzung fremder Grubenbaue
       Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen
          § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen
          § 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
    Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan
       § 50 Anzeige
       § 51 Betriebsplanpflicht
       § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
       § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik
       § 54 Zulassungsverfahren
       § 55 Zulassung des Betriebsplanes
       § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
       § 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
       § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
       § 57c Ermächtigung
    Drittes Kapitel Verantwortliche Personen
       § 58 Personenkreis
       § 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen
       § 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung
       § 61 Allgemeine Pflichten
       § 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
    Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
       § 63 Rißwerk
       § 64 Markscheider
       § 64a (aufgehoben)
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
    § 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung
    § 66 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde
    § 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
    § 68 Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
    § 69 Allgemeine Aufsicht
    § 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
    § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis
    § 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung
    § 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen
    § 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
    § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
    § 76 Einsicht
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    Erstes Kapitel Grundabtretung
       Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
          § 77 Zweck der Grundabtretung
          § 78 Gegenstand der Grundabtretung
          § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
          § 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
          § 81 Umfang der Grundabtretung
          § 82 Ausdehnung der Grundabtretung
          § 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
       Zweiter Abschnitt Entschädigung
          § 84 Entschädigungsgrundsätze
          § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust
          § 86 Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden
          § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
          § 88 Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken
          § 89 Entschädigungsleistung
          § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse
       Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
          § 91 Vorabentscheidung
          § 92 Ausführung der Grundabtretung
          § 93 Hinterlegung
          § 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
          § 95 Lauf der Verwendungsfrist
          § 96 Aufhebung der Grundabtretung
       Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 97 Voraussetzungen
          § 98 Besitzeinweisungsentschädigung
          § 99 Zustandsfeststellung
          § 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung
          § 101 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
          § 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
       Fünfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
          § 103 Kosten
          § 104 Vollstreckbarer Titel
          § 105 Verfahren
          § 106 Benachrichtigungen
    Zweites Kapitel Baubeschränkungen
       § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten
       § 108 Wirkung der Festsetzung
       § 109 Entschädigung
    Drittes Kapitel Bergschaden
       Erster Abschnitt Anpassung
          § 110 Anpassungspflicht
          § 111 Sicherungsmaßnahmen
          § 112 Verlust des Ersatzanspruchs
          § 113 Bauwarnung
       Zweiter Abschnitt Haftung für Bergschäden
          Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
             § 114 Bergschaden
             § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers
             § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
             § 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
             § 118 Mitwirkendes Verschulden
             § 119 Mitwirkung eines Dritten
             § 120 Bergschadensvermutung
             § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften
          Zweiter Unterabschnitt Bergschadensausfallkasse
             § 122 Ermächtigung
             § 123 Durchführungsverordnung
       Dritter Abschnitt Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen
          § 124 Öffentliche Verkehrsanlagen
       Vierter Abschnitt Beobachtung der Oberfläche
          § 125 Messungen
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
    § 126 Untergrundspeicherung
    § 127 Bohrungen
    § 128 Alte Halden
    § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
    § 130 (aufgehoben)
    § 131 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
    § 132 Forschungshandlungen
    § 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen
    § 134 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken
    § 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung
    § 136 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben
    § 137 Übergangsregelung
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
    Erstes Kapitel Bundesprüfanstalt für den Bergbau
       § 138 Errichtung
       § 139 Aufgaben
       § 140 Inanspruchnahme, Gebühren
    Zweites Kapitel Sachverständigenausschuß, Durchführung
       § 141 Sachverständigenausschuß Bergbau
       § 142 Zuständige Behörden
       § 143 Verwaltungsvorschriften
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
    § 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten
    § 145 Ordnungswidrigkeiten
    § 146 Straftaten
    § 147 Erforschung von Straftaten
    § 148 Tatort, Gerichtsstand
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Erstes Kapitel Alte Rechte und Verträge
       § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
       § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
       § 151 Bergwerkseigentum
       § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
       § 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
       § 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
       § 155 Dingliche Gewinnungsrechte
       § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
       § 157 Grundrenten
       § 158 Erbstollengerechtigkeiten
       § 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
       § 160 Enteignung alter Rechte und Verträge
       § 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
       § 162 Entscheidung, Rechtsänderung
    Zweites Kapitel Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
       § 163 Auflösung und Umwandlung
       § 164 Abwicklung
       § 164a Überleitung
       § 165 Fortgeltendes Recht
    Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
       § 166 Bestehende Hilfsbaue
       § 167 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
       § 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
       § 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
       § 168b Vorhandene Unterwasserkabel
       § 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
       § 170 Haftung für verursachte Schäden
       § 170a Verjährung bei Bergschäden
       § 171 Eingeleitete Verfahren
       § 172 Mutungen
       § 173 Zusammenhängende Betriebe
       § 174 (aufgehoben)
       § 175 (aufgehoben)
       § 176 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 177 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

       § 177 (aufgehoben)
       § 178 Inkrafttreten

§ 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für

1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,

2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,

3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

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(2) Dieses Gesetz gilt ferner für



(2) 1 Dieses Gesetz gilt ferner für

1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,

2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,

3. sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,

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soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.



soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) 1 Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. 2 Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,

2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen

3. im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,

4. in Luftfahrzeugen und

5. in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen

a) unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder

b) an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.



§ 4 Begriffsbestimmungen


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(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme



(1) 1 Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,

2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und

3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.

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Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.



2 Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und

2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

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(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das



(3) 1 Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,

2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,

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wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.



wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. 2 Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

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(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.



(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.



§ 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen


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Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,



Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen, erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,

1. daß bestimmte rißliche und sonstige zeichnerische Darstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, daß bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen und vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,

2. unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann,

3. welche Anforderungen an die Geschäftsführung von Markscheidern einschließlich der technischen Ausstattung zu stellen sind,

4. welchen Anforderungen markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten genügen müssen,

5. welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Rißwerk gehören und in welchen Zeitabständen das Rißwerk nachzutragen ist,

6. für welche Arten von Betrieben unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung eines Rißwerks verpflichtet ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Gewinnungsbetrieb auf die Oberfläche eingewirkt werken kann (Einwirkungsbereich),



7. in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 auf die Oberfläche eingewirkt werken kann (Einwirkungsbereich),

8. daß und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Darstellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzubewahren sind.



§ 120 Bergschadensvermutung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß



(1) 1 Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß

1. der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erdrisse



2. die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen

a) durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.



b) von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat.

(2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen.



§ 126 Untergrundspeicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. 2 Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. 3 Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.



(1) 1 Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. 2 Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden. 3 Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. 4 Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.

(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 140 Inanspruchnahme, Gebühren


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. 2 Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. 3 Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchungen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsgegenständen durchschnittlich benötigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. 2 Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.



(2) 1 Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel 10.000 Euro nicht übersteigen. 2 Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.

(3) 1 Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzungsleistungen für denselben Empfänger können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 145 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne Erlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder Bergwerkseigentum gewinnt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3. die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung überschreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vorliegen,

4. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die Errichtung, Aufnahme oder Einstellung eines dort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig anzeigt,

5. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich anzeigt,

6. einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan anordnet,

7. entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt,

8. einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 3, zuwiderhandelt,

9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,

10. einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,

11. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis gibt,

12. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Betriebspläne und deren Zulassung jederzeit eingesehen werden können,

13. entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Rißwerk nicht vorschriftsmäßig anfertigt oder nachträgt, der zuständigen Behörde nicht einreicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,

13a. (aufgehoben)

14. entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

15. entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten von Grundstücken, Geschäftsräumen, Einrichtungen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von Prüfungen oder Befahrungen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Beauftragte bei Befahrungen nicht begleitet,

16. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 eine verantwortliche Person weiterbeschäftigt,

17. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,

18. entgegen § 74 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,

19. entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das Anbringen von Meßmarken nicht duldet,

20. ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels vornimmt,

21. ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel verlegt, errichtet oder betreibt,

22. entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 3 verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt oder nicht namhaft macht.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1

a) Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch für Untersuchungen des Untergrundes und Untergrundspeicher nach § 126 Abs. 1, für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Abs. 3 sowie für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden nach § 128,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für Bohrungen nach § 127 Abs. 1 und Hohlraumbauten nach § 130,



b) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für Bohrungen nach § 127 Abs. 1,

c) Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Versuchsgruben nach § 129 Abs. 1,

d) Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch für bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen nach § 129 Abs. 1,

e) Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch für Hauptstellen für das Grubenrettungswesen nach § 131 Abs. 3,

f) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3,

g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder

2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.



§ 170 Haftung für verursachte Schäden


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.



Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 177 Berlin-Klausel




§ 177 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 



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