Synopse aller Änderungen des BBergG am 29.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 2 des UVPModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBergG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
    § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    § 5a Öffentliche Bekanntgabe
Zweiter Teil Bergbauberechtigungen
    Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschätze
       Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
          § 6 Grundsatz
          § 7 Erlaubnis
          § 8 Bewilligung
          § 9 Bergwerkseigentum
          § 10 Antrag
          § 11 Versagung der Erlaubnis
          § 12 Versagung der Bewilligung
          § 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
          § 14 Vorrang
          § 15 Beteiligung anderer Behörden
          § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
          § 17 Entstehung des Bergwerkseigentums
          § 18 Widerruf
          § 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
          § 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum
          § 21 Beteiligung an der Aufsuchung
          § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
          § 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum
       Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
          § 24 Zulässigkeit der Vereinigung
          § 25 Voraussetzungen der Vereinigung
          § 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
          § 27 Wirkung der Vereinigung
          § 28 Teilung
          § 29 Austausch
       Dritter Abschnitt Feldes- und Förderabgabe
          § 30 Feldesabgabe
          § 31 Förderabgabe
          § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe
       Vierter Abschnitt Fundanzeige
          § 33 Anzeige und Entschädigung
    Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze
       § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
    Drittes Kapitel Zulegung
       § 35 Voraussetzungen
       § 36 Verfahren
       § 37 Entschädigung
       § 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
    Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
       Erster Abschnitt Aufsuchung
          § 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
          § 40 Streitentscheidung
          § 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung
       Zweiter Abschnitt Gewinnung
          § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
          § 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
          § 44 Hilfsbaurecht
          § 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen
          § 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
          § 47 Benutzung fremder Grubenbaue
       Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen
          § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen
          § 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
    Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan
       § 50 Anzeige
       § 51 Betriebsplanpflicht
       § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
       § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik
       § 54 Zulassungsverfahren
       § 55 Zulassung des Betriebsplanes
       § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
       § 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
       § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 57c Ermächtigung
(Text neue Fassung)

       § 57c Verordnungsermächtigung
       § 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben
    Drittes Kapitel Verantwortliche Personen
       § 58 Personenkreis
       § 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen
       § 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung
       § 61 Allgemeine Pflichten
       § 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
    Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
       § 63 Rißwerk
       § 64 Markscheider
       § 64a (aufgehoben)
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
    § 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung
    § 66 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde
    § 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
    § 68 Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
    § 69 Allgemeine Aufsicht
    § 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
    § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis
    § 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung
    § 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen
    § 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
    § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
    § 76 Einsicht
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    Erstes Kapitel Grundabtretung
       Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
          § 77 Zweck der Grundabtretung
          § 78 Gegenstand der Grundabtretung
          § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
          § 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
          § 81 Umfang der Grundabtretung
          § 82 Ausdehnung der Grundabtretung
          § 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
       Zweiter Abschnitt Entschädigung
          § 84 Entschädigungsgrundsätze
          § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust
          § 86 Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden
          § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
          § 88 Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken
          § 89 Entschädigungsleistung
          § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse
       Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
          § 91 Vorabentscheidung
          § 92 Ausführung der Grundabtretung
          § 93 Hinterlegung
          § 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
          § 95 Lauf der Verwendungsfrist
          § 96 Aufhebung der Grundabtretung
       Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 97 Voraussetzungen
          § 98 Besitzeinweisungsentschädigung
          § 99 Zustandsfeststellung
          § 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung
          § 101 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
          § 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
       Fünfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
          § 103 Kosten
          § 104 Vollstreckbarer Titel
          § 105 Verfahren
          § 106 Benachrichtigungen
    Zweites Kapitel Baubeschränkungen
       § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten
       § 108 Wirkung der Festsetzung
       § 109 Entschädigung
    Drittes Kapitel Bergschaden
       Erster Abschnitt Anpassung
          § 110 Anpassungspflicht
          § 111 Sicherungsmaßnahmen
          § 112 Verlust des Ersatzanspruchs
          § 113 Bauwarnung
       Zweiter Abschnitt Haftung für Bergschäden
          Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
             § 114 Bergschaden
             § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers
             § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
             § 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
             § 118 Mitwirkendes Verschulden
             § 119 Mitwirkung eines Dritten
             § 120 Bergschadensvermutung
             § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften
          Zweiter Unterabschnitt Bergschadensausfallkasse
             § 122 Ermächtigung
             § 123 Durchführungsverordnung
       Dritter Abschnitt Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen
          § 124 Öffentliche Verkehrsanlagen
       Vierter Abschnitt Beobachtung der Oberfläche
          § 125 Messungen
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
    § 126 Untergrundspeicherung
    § 127 Bohrungen
    § 128 Alte Halden
    § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
    § 130 (aufgehoben)
    § 131 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
    § 132 Forschungshandlungen
    § 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen
    § 134 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken
    § 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung
    § 136 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben
    § 137 Übergangsregelung
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
    Erstes Kapitel Bundesprüfanstalt für den Bergbau
       § 138 Errichtung
       § 139 Aufgaben
       § 140 Inanspruchnahme, Gebühren
    Zweites Kapitel Sachverständigenausschuß, Durchführung
       § 141 Sachverständigenausschuß Bergbau
       § 142 Zuständige Behörden
       § 143 Verwaltungsvorschriften
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
    § 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten
    § 145 Ordnungswidrigkeiten
    § 146 Straftaten
    § 147 Erforschung von Straftaten
    § 148 Tatort, Gerichtsstand
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Erstes Kapitel Alte Rechte und Verträge
       § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
       § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
       § 151 Bergwerkseigentum
       § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
       § 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
       § 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
       § 155 Dingliche Gewinnungsrechte
       § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
       § 157 Grundrenten
       § 158 Erbstollengerechtigkeiten
       § 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
       § 160 Enteignung alter Rechte und Verträge
       § 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
       § 162 Entscheidung, Rechtsänderung
    Zweites Kapitel Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
       § 163 Auflösung und Umwandlung
       § 164 Abwicklung
       § 164a Überleitung
       § 165 Fortgeltendes Recht
    Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
       § 166 Bestehende Hilfsbaue
       § 167 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
       § 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
       § 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
       § 168b Vorhandene Unterwasserkabel
       § 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
       § 170 Haftung für verursachte Schäden
       § 170a Verjährung bei Bergschäden
       § 171 Eingeleitete Verfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 171a Übergangsvorschrift
       § 172 Mutungen
       § 173 Zusammenhängende Betriebe
       § 174 (aufgehoben)
       § 175 (aufgehoben)
       § 176 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
       § 177 (aufgehoben)
       § 178 Inkrafttreten

§ 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes


(1) 1 Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. 2 Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1. für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;

2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 2 Die zuständige Behörde soll mit dem Unternehmer auf der Grundlage des Verlangens Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen erörtern; hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. 3 Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.



(2a) 1 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 2 Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. 3 Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) 1 Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. 2 Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. 3 Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2a Satz 1, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.



(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) 1 Bei Vorhaben nach Absatz
2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. 2 Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. 3 Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) 1 Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.



§ 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung


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(1) 1 Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54 und 56 Abs. 1. 2 Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. 3 Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde.

(2) 1 Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. 2 Der Rahmenbetriebsplan muß alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten, soweit sie nicht schon nach Satz 1 zu machen sind, insbesondere

1. eine Beschreibung
der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,

2. alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können, sowie

3. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.

3 Weitere Angaben zur Umwelt und ihren Bestandteilen, Angaben zu geprüften Vorhabenalternativen und über etwaige Schwierigkeiten bei der Angabenzusammenstellung sind erforderlich, soweit

1. sie in Anbetracht der besonderen Merkmale
des Vorhabens und der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt von Bedeutung sind und

2. ihre Zusammenstellung für den Unternehmer unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und
der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden zumutbar ist.

4 Einzelheiten regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung nach § 57c. 5 Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan und eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der beizubringenden Angaben beizufügen.



(1) 1 Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54 und 56 Abs. 1. 2 Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. 3 Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. 4 Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) 1 Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. 2 Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. 3 Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) 1 Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. 2 Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. 2 Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. 3 In der Begründung der Entscheidung ist zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt eine zusammenfassende Darstellung dieser Auswirkungen aufzunehmen.



(4) 1 Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. 2 Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Bei Vorhaben, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats wie die im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden zu unterrichten. 2 Für Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Satz 1 entsprechend. 3 Einzelheiten regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 57c.



(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57c Ermächtigung




§ 57c Verordnungsermächtigung


1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,

1. welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. welche Angaben im einzelnen entscheidungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2 sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind,

3. unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren die zuständigen Behörden benachbarter Staaten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt werden.

2 In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden.



2. welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.

2 In der Rechtsverordnung können für die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen Kriterien bestimmt werden. 3 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthalten muss.

(heute geltende Fassung) 

§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben


(1) 1 Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn

1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,

2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und

3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.

2 § 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. 3 Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach § 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 1.

(2) 1 Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt. 2 Die Regelungen des § 18 der Störfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt,

2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt,

3. an die Stelle der Information über die grenzüberschreitende Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Information über die grenzüberschreitende Beteiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und

4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.




1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt und

2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt.

3 Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.



§ 69 Allgemeine Aufsicht


(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

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(1a) 1 Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses und den erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. 2 Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsmechanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchführung des Abschlußbetriebsplanes (§ 53) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, daß durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.



§ 76 Einsicht


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(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.



(1) 1 Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.

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(3) 1 Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:

1. Inhaber,

2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,

3. Datum der Beantragung und der Erteilung,

4. Laufzeit sowie

5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.

2 § 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. 4 Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen


(1) 1 Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung

1. in bergbaulicher Hinsicht und

2. hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern.

2 Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist die gemäß § 136 bestimmte Behörde und für die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. 3 Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.

(2) 1 Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2 Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in § 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor. 3 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar ist.

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(2a) 1 Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 2 Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. 3 Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.



(2a) 1 Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 2 Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. 3 Auf die Auslegung des Plans nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die §§ 58 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßgabe entsprechend:

Für die Aufsicht nach den §§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im übrigen die nach § 136 bestimmte Behörde zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 171a (neu)




§ 171a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


1 Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder

2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden.

2 § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.




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