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§ 1 - Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)

V. v. 21.06.1995 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 30.06.1995; FNA: III-19-6-2-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 1 Begebung, Nennwert, Laufzeit, Tilgung und Verzinsung der Schuldverschreibungen



(1) Für die Schuldverschreibungen wird eine Sammelschuldbuchforderung für die Deutscher Kassenverein AG mit der Maßgabe der Verfügung durch die Deutsche Bundesbank in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragungen werden in Teilbeträgen vorgenommen.

(2) Der Nennwert der Schuldverschreibungen beträgt 1.000 Deutsche Mark oder ein ganzes Vielfaches davon. Der Nennwert der Schuldverschreibungen, die ab 1. Januar 1999 zugeteilt werden, beträgt 100 Euro oder ein ganzes Vielfaches davon.

(2a) Der bei der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs durch Zuteilung einer auf Euro lautenden Schuldverschreibung verbleibende Restbetrag wird durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2001 geschieht dies in Deutscher Mark nach entsprechender Rückumrechnung des auf Euro lautenden Restbetrages.

(3) Die Schuldverschreibungen haben beginnend am 1. Januar 1995 eine längste Laufzeit von 13 Jahren. Sie sind somit spätestens am 1. Januar 2008 fällig. Sie werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung zum Nennwert getilgt, erstmals zum 1. Januar 2004. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

(4) Vor Beginn der Tilgung werden die Schuldverschreibungen in fünf gleich große Gruppen aufgeteilt. Die ersten vier Tilgungsraten werden jeweils drei Monate vor dem Tilgungstermin von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle durch Auslosung einer Gruppe ermittelt.

(5) Die Schuldverschreibungen werden bis 31. Dezember 2003 nicht verzinst. Ab 1. Januar 2004 werden sie mit sechs Prozent verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des dem Fälligkeitstag vorhergehenden Tages; das gilt auch dann, wenn die Leistung nach § 193 Bürgerliches Gesetzbuch bewirkt wird.

(6) Sämtliche Zahlungen werden durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle veranlaßt. Die fälligen Zinsen und Rückzahlungsbeträge werden bei Sammelbestandsanteilen durch das depotführende Kreditinstitut gutgeschrieben. Bei Einzelschuldbuchforderungen erfolgt die Überweisung auf Veranlassung der das Bundesschuldbuch führenden Stelle.



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Frühere Fassungen von § 1 SchuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SchuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 3 BSchuWModG Anpassung von Rechtsvorschriften
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ...