§ 7 - Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)

V. v. 21.06.1995 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 30.06.1995; FNA: III-19-6-2-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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