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Änderung Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 12.08.2026

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2026 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin - Sachliche Gliederung -


(siehe BGBl. I 1992 S. 1200 - 1212)



(heute geltende Fassung) 
 

 
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