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§ 26 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

§ 26



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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