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Änderung § 16 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verpackung


(Text alte Fassung)

Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wurzel- und Pfropfreben dürfen nur zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken eingeführt werden, wenn sie in Bündeln oder in ungebrauchten Säcken aus nicht gefärbter Polyäthylen-Folie mit einer Mindeststärke von 0,2 mm oder Folie aus anderem Material mit mindestens gleicher Eignung verpackt sind.

(Text neue Fassung)

Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.